BGH - Urteil vom 17.12.1992
III ZR 112/91
Normen:
DSchG NW § 31 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
BGHR GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutz 1
BGHR NW DenkmalschutzG § 31 Entschädigung 1
BGHR NW DenkmalschutzG § 31 Maßnahme 1
BGHR NW DenkmalschutzG § 31 Pächter 1
BGHR NW DenkmalschutzG § 31 Rechtsberatungskosten 1
BGHR NW DenkmalschutzG § 31 Rechtsweg 2
BGHR NW DenkmalschutzG § 31 Verfassungsmäßigkeit 1
BGHR NW DenkmalschutzG § 9 Abs. 2 lit. a, Verhältnismäßigkeit 1
BGHR NW DenkmalschutzG § 9 Zumutbarkeit 1
BGHZ 121, 73
BRS 54 Nr. 121
BauR 1993, 307
DVBl 1993, 430
MDR 1993, 648
NJW 1993, 1255
UPR 1993, 159
WM 1993, 1048

Nutzungbeschränkungen nach Denkmalschutzgesetz NRW

BGH, Urteil vom 17.12.1992 - Aktenzeichen III ZR 112/91

DRsp Nr. 1993/177

Nutzungbeschränkungen nach Denkmalschutzgesetz NRW

»a) Nutzungsbeschränkende Maßnahmen im Interesse des Denkmalschutzes, die nach § 31 DSchG NW einen Übernahmeanspruch des Eigentümers auslösen können, stellen keine Enteignung, sondern eine Inhaltsbestimmung des Eigentums dar. Soweit eine solche Nutzungsbeschränkung dem Eigentümer nur gegen eine Ausgleichsleistung zugemutet werden kann, gebieten es die bei der Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu beachtenden Grundsätze nicht, daß über eine solche Ausgleichsleistung bereits in dem nutzungsbeschränkenden Verwaltungsakt selbst entschieden wird. b) Der Pächter eines Grundstücks, das nach § 31 DSchG übernommen wird, hat nach § 31 S. 2 i.V.m. § 30 Abs. 5 DSchG NW einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Nachteile, die ihm durch die vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses entstehen. c) Über den Anspruch auf Übernahme eines Denkmals nach § 3 DSchG und die Höhe der dafür zu leistenden Entschädigung ist, wenn hierfür noch das preußische Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum zur Anwendung kommt (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1990 - III ZR 47/89 - BGHR DenkmalschutzG § 31 Rechtsweg 1), auch bei Ablehnung der Übernahme durch die Enteignungsbehörde in demselben gerichtlichen Verfahren zu entscheiden.«

Normenkette:

DSchG NW § 31 ; GG Art. 14 ;

Tatbestand: