Nutzungbeschränkungen nach Denkmalschutzgesetz NRW
BGH, Urteil vom 17.12.1992 - Aktenzeichen III ZR 112/91
DRsp Nr. 1993/177
Nutzungbeschränkungen nach Denkmalschutzgesetz NRW
»a) Nutzungsbeschränkende Maßnahmen im Interesse des Denkmalschutzes, die nach § 31DSchG NW einen Übernahmeanspruch des Eigentümers auslösen können, stellen keine Enteignung, sondern eine Inhaltsbestimmung des Eigentums dar.Soweit eine solche Nutzungsbeschränkung dem Eigentümer nur gegen eine Ausgleichsleistung zugemutet werden kann, gebieten es die bei der Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu beachtenden Grundsätze nicht, daß über eine solche Ausgleichsleistung bereits in dem nutzungsbeschränkenden Verwaltungsakt selbst entschieden wird. b) Der Pächter eines Grundstücks, das nach § 31DSchG übernommen wird, hat nach § 31 S. 2 i.V.m. § 30 Abs. 5DSchG NW einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Nachteile, die ihm durch die vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses entstehen. c) Über den Anspruch auf Übernahme eines Denkmals nach § 3DSchG und die Höhe der dafür zu leistenden Entschädigung ist, wenn hierfür noch das preußische Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum zur Anwendung kommt (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1990 - III ZR 47/89 - BGHR DenkmalschutzG § 31 Rechtsweg 1), auch bei Ablehnung der Übernahme durch die Enteignungsbehörde in demselben gerichtlichen Verfahren zu entscheiden.«