BGH - Urteil vom 26.04.1990
III ZR 47/89
Normen:
GG Art. 14 Abs. 3 Satz 4; NRW DenkmalschutzG § 30, § 31; NRW LEnteig- und EntschG ; PrEnteigG § 30;
Fundstellen:
BGHR NW DenkmalschutzG § 31 Rechtsweg 1
BGHR Pr EnteigG § 9 Übernahmeanspruch 1
BRS 50 Nr. 138
BRS 53 Nr. 179
BauR 1991, 67
DVBl 1990, 1185
EStTNW 1990, 668
MDR 1991, 130
NVwZ 1990, 595
NVwZ-RR 1990, 595
StädteT 1991, 238
WM 1990, 1892
Warn 1990, 122
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Kleve,

Rechtsweg für Übernahme eines Denkmals in das Eigentum der Gemeinde

BGH, Urteil vom 26.04.1990 - Aktenzeichen III ZR 47/89

DRsp Nr. 1996/8514

Rechtsweg für Übernahme eines Denkmals in das Eigentum der Gemeinde

»Gegen die Ablehnung des vom Eigentümer beim Regierungspräsidenten gestellten Antrags, die Übernahme eines in seinem Eigentum stehenden Denkmals durch die Gemeinde anzuordnen, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten jedenfalls dann gegeben, wenn das behördliche Verfahren noch nach den Vorschriften des Preußischen Enteignungsgesetzes durchgeführt worden ist.«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 3 Satz 4; NRW DenkmalschutzG § 30, § 31; NRW LEnteig- und EntschG ; PrEnteigG § 30;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in X. , das sie langfristig an die - mit ihr wirtschaftlich verbundene - Klägerin zu 2 verpachtet hat. Die Klägerin zu 2 betreibt dort ein Handels- und Reparaturgeschäft für Kraftfahrzeuge.

Das Grundstück ist Teil des Bodendenkmals Colonia Ulpia Traiana und wurde im Jahre 1984 von der beklagten Stadt unter Denkmalschutz gestellt. Im Hinblick darauf konnten die Pläne der Klägerinnen, den Kraftfahrzeug-Betrieb auf dem Grundstück zu erweitern, nicht durchgeführt werden. Ein Bauantrag und eine Bauvoranfrage der Klägerin zu 1 scheiterten daran, daß die Beklagte die erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erteilte.