Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in X. , das sie langfristig an die - mit ihr wirtschaftlich verbundene - Klägerin zu 2 verpachtet hat. Die Klägerin zu 2 betreibt dort ein Handels- und Reparaturgeschäft für Kraftfahrzeuge.
Das Grundstück ist Teil des Bodendenkmals Colonia Ulpia Traiana und wurde im Jahre 1984 von der beklagten Stadt unter Denkmalschutz gestellt. Im Hinblick darauf konnten die Pläne der Klägerinnen, den Kraftfahrzeug-Betrieb auf dem Grundstück zu erweitern, nicht durchgeführt werden. Ein Bauantrag und eine Bauvoranfrage der Klägerin zu 1 scheiterten daran, daß die Beklagte die erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erteilte.
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