BGH - Urteil vom 16.04.2010
V ZR 175/09
Normen:
BauGB § 11 Abs. 2 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2011, 121
DÖV 2010, 744
MDR 2010, 853
WM 2010, 1861
ZfBR 2010, 686
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 90/07
OLG Frankfurt am Main, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 213/07

Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen im Rahmen eines Einheimischenmodells als Primärverpflichtung oder Obliegenheit des Grundstückskäufers; Angemessenheit einer zwanzigjährigen Selbstnutzungsverpflichtung eines Grundstückskäufers bei einer Kaufpreisverbilligung von 50 %; Angemessene Höhe einer bei früherer Aufgabe der Selbstnutzung eines Grundstücks zu leistenden Kaufpreiszahlung

BGH, Urteil vom 16.04.2010 - Aktenzeichen V ZR 175/09

DRsp Nr. 2010/9168

Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen im Rahmen eines Einheimischenmodells als Primärverpflichtung oder Obliegenheit des Grundstückskäufers; Angemessenheit einer zwanzigjährigen Selbstnutzungsverpflichtung eines Grundstückskäufers bei einer Kaufpreisverbilligung von 50 %; Angemessene Höhe einer bei früherer Aufgabe der Selbstnutzung eines Grundstücks zu leistenden Kaufpreiszahlung

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bm BauGB § 11 Abs. 2 a) Im Rahmen eines Einheimischenmodells vereinbarte Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen begründen keine Primärverpflichtungen, sondern Obliegenheiten des Grundstückskäufers.b) Bei einer Kaufpreisverbilligung von 50 % kann eine zwanzigjährige Verpflichtung des Käufers, das Grundstück selbst zu nutzen, noch angemessen sein.c) Eine bei früherer Aufgabe der Selbstnutzung zu leistende Kaufpreiszuzahlung ist unangemessen, wenn sie über die Rückforderung der gewährten Subvention und die Abschöpfung sonstiger mit dieser zusammenhängender Vorteile hinausgeht.

Tenor