OVG Sachsen - Beschluss vom 27.12.2010
1 A 432/09
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2271/06

Nutzungsänderung eines Schornsteins als Antennenmast für eine Mobilfunkstation

OVG Sachsen, Beschluss vom 27.12.2010 - Aktenzeichen 1 A 432/09

DRsp Nr. 2011/3038

Nutzungsänderung eines Schornsteins als Antennenmast für eine Mobilfunkstation

Bei der Prüfung der Ortsgebundenheit im Hinblick auf die Errichtung eines Telekommunikationsdienstleistungen dienenden Antennenmastes ist großzügig zu verfahren.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Mai 2009 - 7 K 2271/06 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.