OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.01.2019
10 A 3131/17
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6083/16

Nutzungsänderung und Umbau einer ehemaligen Schaltstelle der Deutschen Telekom auf zu Unterkünften für Saisonarbeiter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen 10 A 3131/17

DRsp Nr. 2019/4577

Nutzungsänderung und Umbau einer ehemaligen Schaltstelle der Deutschen Telekom auf zu Unterkünften für Saisonarbeiter

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).