BGH - Urteil vom 08.05.2014
VII ZR 199/13
Normen:
EGBGB Art. 229 § 5 S. 1; BGB a.F. § 286 Abs. 1; ZPO § 301;
Fundstellen:
BauR 2014, 1300
DNotZ 2014, 759
MDR 2014, 769
NJW-RR 2014, 979
NZBau 2014, 556
NZBau 2014, 5
NZM 2014, 672
VersR 2014, 1264
WM 2014, 1647
ZfBR 2014, 558
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 17.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 83/11
OLG Stuttgart, vom 08.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 7/13

Nutzungsausfallentschädigung eines Bestellers während des Verzuges des Unternehmers mit der Fertigstellung eines Hauses ohne Zurverfügungstellen eines gleichwertigen Wohnraums; Möglichkeit der Aufhebung eines unzulässigen Teilurteils bei widersprüchlichen Entscheidungen

BGH, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen VII ZR 199/13

DRsp Nr. 2014/8719

Nutzungsausfallentschädigung eines Bestellers während des Verzuges des Unternehmers mit der Fertigstellung eines Hauses ohne Zurverfügungstellen eines gleichwertigen Wohnraums; Möglichkeit der Aufhebung eines unzulässigen Teilurteils bei widersprüchlichen Entscheidungen

Steht dem Besteller während des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung eines Hauses kein dem herzustellenden Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 172/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Ein unzulässiges Teilurteil muss nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

EGBGB Art. 229 § 5 S. 1; BGB a.F. § 286 Abs. 1; ZPO § 301;

Tatbestand

Die Kläger machen in der Revision noch Ansprüche wegen Nutzungsausfalls aus einem Vertrag über die Lieferung und Montage eines Blockhauses geltend.