OVG Sachsen - Beschluss vom 07.06.2010
1 B 30/10
Normen:
SächsBO § 59 Abs. 1; SächsBO § 63 S. 1 Nr. 1; SächsBO § 80 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 373/09

Nutzungsuntersagung bei erteilter Baugenehmigung aber fehlendem gemeindlichen Einvernehmen; Erteilung einer Nutzungsuntersagung trotz vorübergehender Duldung einer illegalen Nutzung

OVG Sachsen, Beschluss vom 07.06.2010 - Aktenzeichen 1 B 30/10

DRsp Nr. 2010/12651

Nutzungsuntersagung bei erteilter Baugenehmigung aber fehlendem gemeindlichen Einvernehmen; Erteilung einer Nutzungsuntersagung trotz vorübergehender Duldung einer illegalen Nutzung

1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Nutzung untersagen, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Dabei liegt ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. von § 80 Satz 2 SächsBO, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen kann, bereits im Fehlen der nach § 59 Abs. 1, § 63 Satz 1 Nr. 1 SächsBO erforderlichen Baugenehmigung.2. Selbst die längere Duldung der illegalen Nutzung einer baulichen Anlage hindert die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich nicht daran, die Einstellung der Nutzung zu fordern.3. Bestandsschutz entsteht nur, wenn eine Baugenehmigung oder Nutzungsgenehmigung erteilt worden ist oder die bauliche Anlage über einen relevanten Zeitraum in Einklang mit dem materiellen Baurecht stand. Eine rechtswidrige Errichtung eines Gebäudes oder eine durchgängig rechtswidrige Nutzung eines solchen kann hingegen keinen Bestandsschutz begründen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. Dezember 2009 - 3 L 373/09 - wird unter Änderung der Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren zurückgewiesen.