OVG Sachsen - Beschluss vom 23.02.2010
1 B 585/09
Normen:
GG Art. 14; VwGO § 80 Abs. 5; SächsBO § 80 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 351/09

Nutzungsuntersagung eines infolge einer Rücknahme der Baugenehmigung rechtswidrig errichteten Hauses bei fehlendem Nachweis einer durchgängigen Wohnnutzung; Bestandsschutz durch eine durchgängig rechtswidrige Nutzung eines Gebäudes

OVG Sachsen, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 1 B 585/09

DRsp Nr. 2010/4494

Nutzungsuntersagung eines infolge einer Rücknahme der Baugenehmigung rechtswidrig errichteten Hauses bei fehlendem Nachweis einer durchgängigen Wohnnutzung; Bestandsschutz durch eine durchgängig rechtswidrige Nutzung eines Gebäudes

1. Nach § 80 Satz 2 SächsBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Dabei liegt ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. von § 80 S. 2 SächsBO, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, bereits im Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung.2. Das Gebrauchmachen von einer Baugenehmigung erfolgt im Fall eines Drittwiderspruches auf eigenes Risiko.3. Auch ein langjähriges Bestehen baurechtswidriger Zustände führt nicht zur Verwirkung öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen.4. Bestandsschutz entsteht nur, wenn eine Baugenehmigung oder Nutzungsgenehmigung erteilt worden ist oder die bauliche Anlage über einen relevanten Zeitraum in Einklang mit dem materiellen Baurecht stand. Eine rechtswidrige Errichtung eines Gebäudes oder eine durchgängig rechtswidrige Nutzung eines solchen kann hingegen keinen Bestandsschutz begründen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. Dezember 2009 - 3 L 351/09 - wird zurückgewiesen.