VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 24.05.2022
3 S 1813/19
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Hs. 1-2; BauGB § 4a Abs. 3 S. 1 und S. 4; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 1-2; DSGVO Art. 6 Abs. 1;

Öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne hinsichtlich Gültigkeit des Bebauungsplans Hintere Mult; Veröffentlichung von eingegangenen Einwendungen von Privatpersonen u.a. mit deren Namen durch Auslegung bzgl. Einhaltung des Datenschutzes

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 3 S 1813/19

DRsp Nr. 2022/10137

Öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne hinsichtlich Gültigkeit des Bebauungsplans "Hintere Mult"; Veröffentlichung von eingegangenen Einwendungen von Privatpersonen u.a. mit deren Namen durch Auslegung bzgl. Einhaltung des Datenschutzes

Die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf nicht so durchgeführt werden, dass Personen in unzulässiger Weise davon abgehalten werden, sich zu der gemeindlichen Planung zu äußern. Dies ist der Fall, wenn es für das Absehen von der Äußerung einen nachvollziehbaren und berechtigten Grund gibt. Ein solcher kann auch darin liegen, dass bei einer möglicherweise erforderlichen erneuten Auslegung (vgl. § 4a Abs. 3 BauGB) im Rahmen der Auslegung eingegangene Einwendungen von Privatpersonen mit deren Namen, Anschrift und ggf. Mailadressen veröffentlicht werden, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit besteht.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. xxxxxxx xxx xxx xxxxxxx "xxxxxxx xxxx" xxx xxxx xxxxxxxx vom 22. Mai 2019 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Hs. 1-2; BauGB § 4a Abs. 3 S. 1 und S. 4; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 1-2; DSGVO Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand