OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.07.2015
7 D 84/14.NE
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Öffentliche Auslegung im Rahmen der Überleitung eines bisher betriebenen Verfahrens zum Erlass einer Ergänzungssatzung in ein Bebauungsplanverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2015 - Aktenzeichen 7 D 84/14.NE

DRsp Nr. 2015/14156

Öffentliche Auslegung im Rahmen der Überleitung eines bisher betriebenen Verfahrens zum Erlass einer Ergänzungssatzung in ein Bebauungsplanverfahren

1. Die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts kann auch in einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegen. Antragsbefugt ist derjenige, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Es muss bei der Abwägung zumindest ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist, wie etwa abwägungsrelevante Lärmbeeinträchtigungen.