OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 09.12.2013
1 L 302/11
Normen:
StrWG M-V § 62 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 1381/07

Öffentlichkeit der vor Inkrafttreten des StrWG M-V entstandenen Straßen

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.12.2013 - Aktenzeichen 1 L 302/11

DRsp Nr. 2015/4728

Öffentlichkeit der vor Inkrafttreten des StrWG M-V entstandenen Straßen

1. Die Öffentlichkeit von Straßen, die vor Inkrafttreten des StrWG M V entstanden sind, richtet sich nach den bisherigen straßenrechtlichen Vorschriften der ehemaligen DDR. Die Zustimmung des Rates der Gemeinde zur Erteilung einer Baugenehmigung lässt jedenfalls für sich gesehen nicht wegen § 71 der Deutschen Bauordnung vom 02. Oktober 1958 (GBl. DDR v. 15.12.1958 Sonderdruck Nr. 287) die Annahme der Öffentlichkeit eines Weges zu.2. Wege in Gestalt von Sackgassen, die nur den Verkehrsinteressen weniger Anlieger dienen, fehlt es regelmäßig an einer für die Öffentlichkeit einer Straße erforderlichen dienenden Funktion zu öffentlicher Nutzung.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Mai 2011 - 6 A 1381/07 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StrWG M-V § 62 Abs. 1;

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Öffentlichkeit eines im Ostseebad ### belegenen und als "S###" bezeichneten Weges. Der Weg umfasst die Flurstücke ##/#, ##/#, ##/#, ##/#, ##/# und ##/#, Flur 8 der Gemarkung ###.