BVerwG - Beschluss vom 14.12.2017
6 B 38.17
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 560; GG Art. 140; WRV Art. 139; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 1962/14

Öffnung einer im Gewerbegebiet betriebenen Diskothek am Gründonnerstag und Karsamstag; Befreiungsermessen nach § 14 Abs. 1 Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG); Grundgesetzlicher Feiertagsschutz; Schutz der religiösen Bedeutung dieses gesetzlichen Feiertags durch einen besonderen Ruheschutz

BVerwG, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 6 B 38.17

DRsp Nr. 2018/983

Öffnung einer im Gewerbegebiet betriebenen Diskothek am Gründonnerstag und Karsamstag; Befreiungsermessen nach § 14 Abs. 1 Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG); Grundgesetzlicher Feiertagsschutz; Schutz der religiösen Bedeutung dieses gesetzlichen Feiertags durch einen besonderen Ruheschutz

1. Der grundgesetzliche Feiertagsschutz berechtigt die Landesgesetzgeber dazu, der religiösen Bedeutung des gesetzlichen Feiertags durch einen besonderen Ruheschutz Rechnung zu tragen, dessen Umfang erheblich über die allgemeine Sonn- und Feiertagsruhe hinausgeht. Die durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interessen, Sonn- und Feiertage nach den individuellen Vorstellungen zu gestalten und an diesen Tagen spezifische Erwerbstätigkeiten auszuüben, treten am Karfreitag hinter den Ruheschutz zurück. Daher können die Landesgesetzgeber öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die den ernsten Charakter des Karfreitags nicht wahren, wie etwa den Tanzbetrieb in Diskotheken, an diesem Tag ohne Befreiungsmöglichkeit verbieten. Dies gilt auch für Unterhaltungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen; es kommt nicht darauf an, ob davon Beeinträchtigungen ausgehen, die außerhalb der Räume wahrnehmbar sind.