BayObLG - Beschluss vom 06.04.2023
102 AR 52/22
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4; UWG § 14 Abs. 2 S. 1; UWG § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MMR 2023, 719
ZUM-RD 2023, 587
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 10896/21
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 92/22
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 2322/22

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen eines Buchautors gegen eine andere Autorin wegen Schmähkritik an einem WerkBindungswirkung einer Verweisung

BayObLG, Beschluss vom 06.04.2023 - Aktenzeichen 102 AR 52/22

DRsp Nr. 2023/5298

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen eines Buchautors gegen eine andere Autorin wegen Schmähkritik an einem Werk Bindungswirkung einer Verweisung

Die Verweisung eines Rechtsstreits, in dem Autoren eines elektronisch veröffentlichten Buchs gestützt auf Vorschriften des UWG Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche gegen eine andere Autorin geltend machen, an den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten, ist zumindest vertretbar und damit gem. § 281 Abs. 2 S. 4 bindend.

Tenor

(Örtlich) zuständig ist das Landgericht Leipzig.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4; UWG § 14 Abs. 2 S. 1; UWG § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Mit ihrer im August 2021 zum Landgericht München I erhobenen Klage machen die im Bezirk des Landgerichts Marburg wohnhaften Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung und Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung geltend, gestützt auf den Vorwurf der Verbreitung unsachlicher Schmähkritik an deren Werk über das Instagram-Konto der Beklagten.