Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Wiesbaden bestimmt.
1. Der Kläger nimmt die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz im Bezirk des Arbeitsgerichts Eberswalde, aus sog. Bürgenhaftung für Mindestbeiträge eines von der Beklagten beauftragten polnischen Bauunternehmens für die Zeit von August bis Dezember 2005 in Anspruch.
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