OLG Köln - Urteil vom 13.12.1995
19 U 69/94
Normen:
BGB § 319 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 582

Offenbare Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens

OLG Köln, Urteil vom 13.12.1995 - Aktenzeichen 19 U 69/94

DRsp Nr. 1996/20610

Offenbare Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens

»Ein Schiedsgutachten (hier: über die Bezugsfertigkeit eines Hauses) ist auch dann offenbar richtig, wenn es streitige tatsächliche Vorgaben ungeprüft übernimmt und sich nicht damit befaßt, ob von einem Vorgutachter festgestellte erhebliche Mängel nachhaltig beseitigt sind, ohne gleichzeitig darzulegen, warum es auf Feststellungen hierzu nicht ankomme.«

Normenkette:

BGB § 319 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in Höhe eines Teilbetrages von 1.943,00 DM begründet; im übrigen war sie ohne Erfolg. Die Anschlußberufung blieb insgesamt erfolglos.

Die Beklagten sind dem Kläger dem Grunde nach schadenersatzpflichtig (§ 326 I BGB), weil sie sich endgültig und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme grundlos geweigert haben, das von ihnen gekaufte und vom Kläger errichtete Haus entsprechend der vertraglichen Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag abzunehmen. Die Vertragsaufhebung vom 31.12.1992 hat bestehende Schadensersatzansprüche ausdrücklich unberührt gelassen.