Die zulässige Berufung der Beklagten ist in Höhe eines Teilbetrages von 1.943,00 DM begründet; im übrigen war sie ohne Erfolg. Die Anschlußberufung blieb insgesamt erfolglos.
Die Beklagten sind dem Kläger dem Grunde nach schadenersatzpflichtig (§ 326 I BGB), weil sie sich endgültig und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme grundlos geweigert haben, das von ihnen gekaufte und vom Kläger errichtete Haus entsprechend der vertraglichen Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag abzunehmen. Die Vertragsaufhebung vom 31.12.1992 hat bestehende Schadensersatzansprüche ausdrücklich unberührt gelassen.
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