BGH - Urteil vom 12.03.2019
X ZR 32/17
Normen:
ZPO § 286;
Fundstellen:
GRUR 2019, 713
MDR 2019, 881
Vorinstanzen:
BPatG, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ni 4/15 (EP)

Offenbarung eines nur in einer Richtung begrenzten Wertebereichs als ausführbar hinsichtlich Erschöpfung der Erfindung in der Eröffnung eines bestimmten Bereichs; Patentfähigkeit und Schutzfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung Zusammensetzung auf der Basis eines Cer-Zirkonium-Mischoxids als geeignete Bestandteile von Katalysatoren i.R.d. Erfindung

BGH, Urteil vom 12.03.2019 - Aktenzeichen X ZR 32/17

DRsp Nr. 2019/7713

Offenbarung eines nur in einer Richtung begrenzten Wertebereichs als ausführbar hinsichtlich Erschöpfung der Erfindung in der Eröffnung eines bestimmten Bereichs; Patentfähigkeit und Schutzfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Zusammensetzung auf der Basis eines Cer-Zirkonium-Mischoxids" als geeignete Bestandteile von Katalysatoren i.R.d. Erfindung

a) Ein nur in einer Richtung begrenzter Wertebereich kann ausführbar offenbart sein, wenn sich die Erfindung nicht in der Eröffnung eines bestimmten Bereichs erschöpft, sondern eine darüber hinausgehende, verallgemeinerbare Lehre aufzeigt, die es dem Fachmann erstmals ermöglicht, nach weiteren Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen und den im Patent konkret aufgezeigten Höchstwert zu übertreffen.b) Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Patent lediglich ein neues Verfahren zur Verfügung stellt, mit dem ein im Stand der Technik bekannter Stoff mit verbesserten Eigenschaften hergestellt werden kann.ZPO § 286 E a) Dem Ergebnis eines nach dem Prioritätstag durchgeführten Versuchs kann für die Beurteilung der Frage, welchen Stoff der Fachmann vor dem Prioritätstag durch identische oder naheliegende Nacharbeitung eines im Stand der Technik offenbarten Verfahrens erhalten hätte, nur Indizwirkung zukommen.