OLG München - Urteil vom 01.12.2009
5 U 1743/09
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 677
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 8042/08

Offenbarungspflicht des Verkäufers von Baustoffen hinsichtlich gesundheitsschädlicher Mängel

OLG München, Urteil vom 01.12.2009 - Aktenzeichen 5 U 1743/09

DRsp Nr. 2010/16720

Offenbarungspflicht des Verkäufers von Baustoffen hinsichtlich gesundheitsschädlicher Mängel

1. Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen offenbarungspflichtigen Mangel der Kaufsache begründen. 2. Maßgeblich für die Beurteilung der Mangelfreiheit respektive der Mangelhaftigkeit der Immobilie ist nicht die vom Baustoff (hier: Asbest) abstrakt ausgehende Gefahr, sondern die Nutzungs- und Gebrauchsbeeinträchtigung, wie sie sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (hier: asbesthaltiges Kleinteil im Inneren eines Elektrospeicherheizgerätes, von dem aus Asbest nicht in den Luftstrom gelangen kann, und mit dem der Bewohner weder im Rahmen des Gerätegebrauchs noch im Rahmen von erwartbaren Reparaturarbeiten in Kontakt kommt), darstellt.

I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.600,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 S. 1;

Gründe: