BGH - Beschluss vom 04.06.2019
II ZR 264/18
Normen:
ZPO § 552a; AktG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
NZG 2020, 20
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 346/16
KG, vom 23.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 61/17

Offenbarungspflicht für Tatsachen im Rahmen der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft; Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten; Emmissionsprospekt; Interessenkonflikt

BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen II ZR 264/18

DRsp Nr. 2019/16744

Offenbarungspflicht für Tatsachen im Rahmen der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft; Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten; Emmissionsprospekt; Interessenkonflikt

Der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, hat den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, und andererseits dem Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und die Aufklärung über die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile.

Tenor

1. 2.