KG - Urteil vom 13.01.2023
21 U 50/22
Normen:
BGB § 650f Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 39/21

Offenbarungspflichten eines Bauunternehmens hinsichtlich Vorstrafen an der Vertragserfüllung mitwirkender Personen wegen Bestechlichkeit

KG, Urteil vom 13.01.2023 - Aktenzeichen 21 U 50/22

DRsp Nr. 2023/1809

Offenbarungspflichten eines Bauunternehmens hinsichtlich Vorstrafen an der Vertragserfüllung mitwirkender Personen wegen Bestechlichkeit

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Architekt oder Ingenieur bei Verhandlungen über den Abschluss eines Architektenvertrags die einschlägige Vorstrafe einer Person ungefragt offenbaren muss, die mit maßgeblichem Einfluss an der Vertragserfüllung mitwirken soll. 2. In Verhandlungen über den Abschluss eines Architektenvertrags ist die frühere Verurteilung des Architekten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit jedenfalls dann eine einschlägige Vorstrafe, wenn Leistungen der Leistungsphasen 7 und 8 gemäß HOAI Gegenstand des Architektenvertrags sein sollen.

3. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen sind Vorstrafen einer in die Vertragserfüllung einbezogenen Person zu offenbaren, wenn sie berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass eine Seite den Vertrag entweder nicht ordnungsgemäß erfüllen oder aber der Gegenseite durch die Verletzung von Nebenpflichten Schäden zufügen wird.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 17. März 2022 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.