I.
Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke Gemarkung D Flur Nrn. 213 und 215 (früher zum Teil Nr. 143). Er hat die Parzellen durch notariellen Vertrag vom 13. Februar 1975, in dem eine Bebauungsabsicht nicht offenbart war, erworben; für die Auflassung erteilte der Beklagte am 10. März 1975 ein Negativattest.
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