Mit der Klage wenden sich die Kläger gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Kaufvertragsurkunde vom 22. November 1994 (Notar K in L, UR-Nr.), mit der die Kläger von der Firma B GmbH mit Sitz in L einen Miteigentumsanteil an dem 4.295 m2 großen Grundstück in S, eingetragen im Grundbuch von S Blatt, Flur, Flurstück erwarben, auf dem eine Service-Hotelanlage mit 135 Appartements errichtet werden sollte.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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