OLG Celle vom 11.04.1984
6 U 217/83
Normen:
HOAI § 10 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 591

OLG Celle - 11.04.1984 (6 U 217/83) - DRsp Nr. 1998/2542

OLG Celle, vom 11.04.1984 - Aktenzeichen 6 U 217/83

DRsp Nr. 1998/2542

Die Gebühren sind stets nach der für den letzten Leistungsstand maßgebenden Berechnungsart zu ermitteln. Hat der Architekt lediglich die Leistungsphasen 1 und 2 erbracht, erfolgt die Berechnung der anrechenbaren Kosten nach der Kostenschätzung. Will er dagegen das Honorar auch für die Phasen 3 und / oder 4 berechnen, kann er auf die Kostenschätzung nicht mehr zurückgreifen, sondern muß seiner Kostenermittlung die Kostenberechnung, die im Rahmen der Leistungsphase 3 zu erstellen ist, zugrunde legen. Das gilt auch dann, wenn die Kostenberechnung noch nicht vorliegt; sie ist in diesem Fall für die Kostenermittlung nachzuholen.

Normenkette:

HOAI § 10 ;

Hinweise:

Ebenso z.B. OLG Hamm, BauR 1996, 578; für Kostenfeststellung und Kostenanschlag: OLG Düsseldorf, BauR 1985, 234.