OLG Celle - Urteil vom 10.12.1997
6 U 308/96
Normen:
AGBG § 9 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2; BGB § 633 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 802

OLG Celle - Urteil vom 10.12.1997 (6 U 308/96) - DRsp Nr. 1998/17439

OLG Celle, Urteil vom 10.12.1997 - Aktenzeichen 6 U 308/96

DRsp Nr. 1998/17439

»1. Die Unterwerfungserklärung in einem notariellen Bauträgervertrag, die ohne Nachweis der Kaufpreisfälligkeit mit der Vollstreckungsklausel versehen werden darf, ist wirksam, insbesondere wenn die Vertragsklausel zusätzlich vorsieht, daß der Bauträger das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen zu beweisen hat, wenn der Erwerber Vollstreckungsgegenklage erhebt. 2. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B kann auch in einem Bauträgervertrag vereinbart werden. 3. Beauftragt der Erwerber den Subunternehmer des Bauträgers, statt der vertraglich vereinbarten Bodenfliesen Marmorfliesen zu verlegen, führt dies nicht zu einer Haftungsfreistellung des Bauträgers für später auftretende Mängel des Bodens, sofern diese ihre Ursache nicht allein in der direkt in Auftrag gegebenen Zusatzleistung haben (Abgrenzung zu OLG Koblenz, BauR 1996, 868).«

Normenkette:

AGBG § 9 ;