Die Berufung der Beklagten, die das erstinstanzliche Urteil nur insoweit angefochten haben, als sie als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an den Kläger mehr als 43.286,60 DM (nebst Zinsen) zu zahlen, hat überwiegend Erfolg und führt zu einer Ermäßigung der dem Kläger zustehenden Architektenhonorarforderung auf 61.434,91 DM.
Der Kläger kann ein Honorar nach § 631 BGB nur für die zugunsten der Beklagten tatsächlich erbrachten Architektenleistungen verlangen. Dies sind neben der Tragwerksplanung und der Wärmeschutzberechnung die Leistungsphasen 3 bis 5 des § 15 HOAI. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beklagten dem Kläger eine Obergrenze für die Gesamtkosten des Neubaus ihres Einfamilienhauses in ############- ######### von 650.000 DM (einschließlich Architektenleistungen und Mehrwertsteuer) gesetzt haben. Da sich der Kläger hieran beharrlich nicht gehalten hat, ist das Vertragsverhältnis so abzuwickeln, als wenn die Beklagten es aus wichtigem Grund gekündigt hätten. § 649 Satz 2 BGB findet zugunsten des Klägers daher keine Anwendung. Im Einzelnen:
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