OLG Düsseldorf vom 03.03.1967
5 U 143/66
Normen:
VOB/B § 16;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern, Z 2.330 Bl. 21

OLG Düsseldorf - 03.03.1967 (5 U 143/66) - DRsp Nr. 1998/2600

OLG Düsseldorf, vom 03.03.1967 - Aktenzeichen 5 U 143/66

DRsp Nr. 1998/2600

Die VOB will in § 16 Nr. 3 Abs. 2 (n.F.) die Endgültigkeit einer Bauabrechnung herbeiführen. Der Bauherr soll sicher sein, daß nach vorbehaltloser Annahme seiner Schlußzahlung Nachforderungen des Bauunternehmers ausgeschlossen sind, während der Bauunternehmer seinerseits sich darauf einstellen darf, der Bauherr habe mit der vorbehaltlosen Schlußzahlung zu erkennen gegeben, daß auch er zu der vollzogenen Abrechnung stehe. Dies gilt nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber nach dem Vertrag berechtigt ist, nach Prüfung der Schlußabrechnung und Anweisung einer noch offenen Schlußzahlung bei einer späteren Nachprüfung - z.B. durch den Rechnungshof - festgestellte Überzahlungen zurückfordern zu können.

Normenkette:

VOB/B § 16;

Hinweise: