OLG Düsseldorf vom 06.02.1995
21 W 3/95
Normen:
ZPO § 494a;
Fundstellen:
BauR 1995, 879
NJW-RR 1996, 319

OLG Düsseldorf - 06.02.1995 (21 W 3/95) - DRsp Nr. 1996/16699

OLG Düsseldorf, vom 06.02.1995 - Aktenzeichen 21 W 3/95

DRsp Nr. 1996/16699

Der Streitwert für ein selbständiges Beweisverfahren über das Vorliegen von Baumängeln ist nicht entsprechend den vom Sachverständigen in seinem Beweisgutachten ermittelten Mängelbeseitigungskosten, sondern gemäß dem Interesse des Antragstellers bei Einreichung des Beweisantrages festzusetzen, wenn dieses zur Vermeidung eines Rechtsstreits dienen soll, da der Antragsteller ohne das Beweisverfahren im Zweifel diesen vom ihm genannten Betrag zum Gegenstand seines Klageantrages machen würde.

Normenkette:

ZPO § 494a;

Hinweise:

Zur Feststellung des Interesses kann auf die Streitwertangabe zurückgegriffen werden, wenn sie durch das beschriebene Erscheinungsbild der Mängel nachvollziehbar und nicht aus dem Rahmen fallend ist (OLG München, DRsp IV(415)224, 9 a = BauR 1994, 408).

Fundstellen
BauR 1995, 879
NJW-RR 1996, 319