OLG Düsseldorf vom 08.05.1984
23 U 190/83
Normen:
BGB § 179 Abs. 3 ; BGB § 179, § 320 ; BGB § 631, §§ 164 ff.; VOB/B § 16 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 1985, 339
DRsp I(112)21Nr. 9
DRsp I(112)22Nr. 13e

OLG Düsseldorf - 08.05.1984 (23 U 190/83) - DRsp Nr. 1996/16837

OLG Düsseldorf, vom 08.05.1984 - Aktenzeichen 23 U 190/83

DRsp Nr. 1996/16837

Architektenvollmacht: Bösgläubig ist ein Bauunternehmer, der sich vom Architekten Zusatzaufträge erteilen läßt, obwohl nach den Vertragsbedingungen Nachtrags- und Zusatzleistungen nur schriftlich durch den Bauherrn veranlaßt werden können und der Bauherr auch den Hauptauftrag selbst erteilt hatte. Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB sowie Recht zur Einrede vorbehaltloser Annahme der Schlußzahlung gem. § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B zugunsten des aus vollmachtlos erteilten Aufträgen auf Erfüllung in Anspruch genommenen Architekten. Wird ein Architekt als vollmachtloser Vertreter gemäß § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung in Anspruch genommen, so stehen ihm sämtliche Rechte aus dem Vertrag zu. Dazu gehört neben dem Leistungsverweigerungsrecht wegen bestimmter Mängel auch die Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B.

Normenkette:

BGB § 179 Abs. 3 ; BGB § 179, § 320 ; BGB § 631, §§ 164 ff.; VOB/B § 16 Nr. 3;

Hinweise:

Hinweis zu C

Als Anspruchsgrundlagen für Ansprüche gegen den Bauherrn kommen in Betracht § 812 BGB (siehe hierzu OLG Hamm, MDR 1975, 488), Geschäftsführung ohne Auftrag, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und positive Vertragsverletzung. Siehe hierzu Beigel und v. Craushaar, aaO.