OLG Düsseldorf vom 11.10.1977
21 U 220/76
Normen:
HOAI § 22 ;
Fundstellen:
BauR 1978, 67

OLG Düsseldorf - 11.10.1977 (21 U 220/76) - DRsp Nr. 1998/2594

OLG Düsseldorf, vom 11.10.1977 - Aktenzeichen 21 U 220/76

DRsp Nr. 1998/2594

Gebäudeteile sind nur dann mehrere Bauwerke, wenn sie voneinander getrennt werden können, ohne daß das stehenbleibende Gebäude zum Teil mit zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.

Normenkette:

HOAI § 22 ;

Hinweise:

Die Entscheidung erging zu § 12 GOA. Sie betrifft die Errichtung einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt. Das OLG Düsseldorf führt in den Gründen aus, daß ein doppelstöckiger Keller, die Reparaturhalle und ein Vordergebäude insgesamt eine Einheit bilden. Ähnlich auch OLG Köln, BauR 1980, 282 bei einem gemeinsamen Treppenhaus und einheitlichen Ver- und Entsorgungsanlagen.

Fundstellen
BauR 1978, 67