Die Entscheidung erging zu § 12 GOA. Sie betrifft die Errichtung einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt. Das OLG Düsseldorf führt in den Gründen aus, daß ein doppelstöckiger Keller, die Reparaturhalle und ein Vordergebäude insgesamt eine Einheit bilden. Ähnlich auch OLG Köln, BauR 1980, 282 bei einem gemeinsamen Treppenhaus und einheitlichen Ver- und Entsorgungsanlagen.
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