OLG Düsseldorf vom 12.07.1984
22 W 56/84
Normen:
BGB § 648 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 337
ZfBR 1986, 107

OLG Düsseldorf - 12.07.1984 (22 W 56/84) - DRsp Nr. 1996/16833

OLG Düsseldorf, vom 12.07.1984 - Aktenzeichen 22 W 56/84

DRsp Nr. 1996/16833

Auf das Erfordernis der strengen Identität zwischen Bauherrn und Eigentümer kann verzichtet werden, wenn eine Personenhandelsgesellschaft Bauherrin ist und das Grundstück im Eigentum ihres persönlich haftenden Gesellschafters steht. Eine weitere Ausnahme ist zu bejahen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen die Rechtsprechung eine Durchgriffshaftung zuläßt, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit von Bauherrn und Eigentümer sich bei objektiver Betrachtungsweise als Rechtsmißbrauch darstellt. Schließlich ist es vertretbar, den Eigentümer so zu behandeln, als sei er der Auftraggeber, wenn er den Rechtsschein gesetzt hat, wie ein Auftraggeber haften zu wollen, und wenn der Unternehmer sich im Vertrauen hierauf auf den Vertragsschluß eingelassen hat.

Normenkette:

BGB § 648 ;

Hinweise: