OLG Düsseldorf vom 14.02.1992
22 U 155/91
Normen:
VOB/B § 16;
Fundstellen:
BauR 1992, 677

OLG Düsseldorf - 14.02.1992 (22 U 155/91) - DRsp Nr. 1998/2561

OLG Düsseldorf, vom 14.02.1992 - Aktenzeichen 22 U 155/91

DRsp Nr. 1998/2561

Die Klausel, daß der Auftraggeber als Sicherheit für die Gewährleistung 5 % der Nettoabrechnungssumme zinslos einbehalten darf, ist nicht nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam, wenn dem Auftragnehmer zugleich das Recht eingeräumt wird, die Sicherheit durch eine Gewährleistungsbürgschaft abzulösen.

Normenkette:

VOB/B § 16;

Hinweise:

Soweit in besonderen oder zusätzlichen Vertragsbedingungen von den Fälligkeitsregelungen der VOB/B abgewichen wird, muß geprüft werden, ob der Auftragnehmer dadurch nicht unangemessen i.S. des § 9 AGB-Gesetz benachteiligt wird. Auch wenn Fälligkeitsregelungen für sich nicht nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam sind, so können abweichende Vereinbarungen zur Folge haben, daß die VOB/B nicht »als Ganzes« vereinbart ist.

Fundstellen
BauR 1992, 677