Soweit in besonderen oder zusätzlichen Vertragsbedingungen von den Fälligkeitsregelungen der VOB/B abgewichen wird, muß geprüft werden, ob der Auftragnehmer dadurch nicht unangemessen i.S. des § 9 AGB-Gesetz benachteiligt wird. Auch wenn Fälligkeitsregelungen für sich nicht nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam sind, so können abweichende Vereinbarungen zur Folge haben, daß die VOB/B nicht »als Ganzes« vereinbart ist.
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