Zu erstatten sind die eigenen Aufwendungen des Bauherrn (BGHZ 59, 328 = NJW 1973, 46) sowie die Kosten zur Feststellung der Mängel auch durch einen Drittunternehmer (OLG Frankfurt/M., NJW 1983, 456); Kosten eines Privatgutachtens (OLG Düsseldorf, BauR 1989, 329) und der Einschaltung eines Architekten (Nicklisch/Weick, Rdn. 154).
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