OLG Düsseldorf - 21.02.1992 (22 U 154/91) - DRsp Nr. 1997/2298
OLG Düsseldorf, vom 21.02.1992 - Aktenzeichen 22 U 154/91
DRsp Nr. 1997/2298
Hat der Bauträger seine Gewährleistungsansprüche an den Erwerber abgetreten und wird der Bauhandwerker kurz vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist zahlungsunfähig, so haftet der Bauträger für alle Mängel, welche innerhalb der nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit für ihn laufenden - neuen - vollen Gewährleistungsfrist auftreten, auch dann, wenn sich die Mängel erst mehr als fünf Jahre nach Abnahme des Werkes des Bauhandwerkers zeigen.