OLG Düsseldorf - 23.12.1980 (23 U 193/79) - DRsp Nr. 1997/2304
OLG Düsseldorf, vom 23.12.1980 - Aktenzeichen 23 U 193/79
DRsp Nr. 1997/2304
Im Falle der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit der Abnahme der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.Ist die Wohnfläche eines Dachgeschosses kleiner als vertraglich vereinbart ausgeführt worden, berechnet sich der Minderwert des Hauses entweder nach der Gesamtquadratmeterzahl der Wohnfläche oder aber nach den Kubikmetern umbauten Raumes, nicht aber nach unterschiedlichen Quadratmeterzahlen der einzelnen Geschosse.
Die Entscheidung erfolgte unter Berufung auf BGHZ 58, 181 = NJW 1972, 821, der für den VOB-Vertrag auf den Zeitpunkt der Abnahme abgestellt hatte. A.A.: Palandt/Thomas, § 634BGB Rdn. 8, der auf den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels abstellt.
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