OLG Düsseldorf vom 26.03.1995
5 U 72/94
Normen:
BGB § 634 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)753Nr.2b
NJW-RR 1996, 16

OLG Düsseldorf - 26.03.1995 (5 U 72/94) - DRsp Nr. 1998/2554

OLG Düsseldorf, vom 26.03.1995 - Aktenzeichen 5 U 72/94

DRsp Nr. 1998/2554

Das lediglich prozessuale Bestreiten von Mängeln durch den Auftragnehmer macht die gemäß § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Fristbestimmung für die Nachbesserung und eine Ablehnungsandrohung durch den Auftraggeber im allgemeinen nicht entbehrlich. Soll aus dem Prozeßvorbringen des Auftragnehmers gefolgert werden, es sei die Fristbestimmung als reine Förmlichkeit überflüssig, müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die in dem einzelnen Fall das Bestreiten des Mangels zugleich als eine endgültige Verweigerung der Nachbesserung erscheinen lassen.

Normenkette:

BGB § 634 ;

Hinweise:

Siehe bereits BGH, BauR 1984, 181. Es kommt im übrigen nicht darauf an, ob die Weigerung, die Mängel zu beseitigen, berechtigt oder unberechtigt war (OLG Frankfurt/M., NJW-RR 1992, 602).

Fundstellen
DRsp I(138)753Nr.2b
NJW-RR 1996, 16