OLG Düsseldorf - 26.06.1984 (23 U 181/83) - DRsp Nr. 1998/2580
OLG Düsseldorf, vom 26.06.1984 - Aktenzeichen 23 U 181/83
DRsp Nr. 1998/2580
Eine Auftragsentziehung gemäß §§ 8 Nr. 1 Abs. 1, 5 Nr. 4 VOB/B ist auch schon dann zulässig, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer, der seine Arbeiten eingestellt hat und zu Unrecht nicht fortführt, eine Frist zur Wiederaufnahme der Arbeiten gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist; einer Fristsetzung zur Fertigstellung der Arbeiten und des Ablaufs einer solchen Frist bedarf es nicht.