OLG Düsseldorf vom 30.06.1967
5 U 203/65
Normen:
HOAI § 8 ;
Fundstellen:
BB 1968, 1162
MDR 1968, 321

OLG Düsseldorf - 30.06.1967 (5 U 203/65) - DRsp Nr. 1998/2599

OLG Düsseldorf, vom 30.06.1967 - Aktenzeichen 5 U 203/65

DRsp Nr. 1998/2599

Die nachträgliche Erhöhung einer Architektenschlußrechnung durch Gebührenberechnung nach einer anderen in der Gebührenordnung vorgesehenen Berechnungsart ist unzulässig.

Normenkette:

HOAI § 8 ;

Hinweise:

Im Prozeß muß der Einwand der Bindung des Architekten an seine Schlußrechnung vom Auftraggeber erhoben werden. Der Einwand ist daher also vom Gericht nicht von Amts wegen zu beachten.

Mit einer überschüssigen Honorarforderung, deren Geltendmachung im Hinblick auf die Bindungswirkung ausgeschlossen ist, kann der Architekt gegenüber Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers aufrechnen. Zuviel gezahlte Abschlagszahlungen kann der Bauherr zurückfordern (LG Köln, Schäfer/Finnern, Z 3.012 Bl. 5).

Fundstellen
BB 1968, 1162
MDR 1968, 321