Im Prozeß muß der Einwand der Bindung des Architekten an seine Schlußrechnung vom Auftraggeber erhoben werden. Der Einwand ist daher also vom Gericht nicht von Amts wegen zu beachten.
Mit einer überschüssigen Honorarforderung, deren Geltendmachung im Hinblick auf die Bindungswirkung ausgeschlossen ist, kann der Architekt gegenüber Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers aufrechnen. Zuviel gezahlte Abschlagszahlungen kann der Bauherr zurückfordern (LG Köln, Schäfer/Finnern, Z 3.012 Bl. 5).
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