OLG Düsseldorf vom 30.10.1992
22 U 73/92
Normen:
HOAI § 2 ;
Fundstellen:
BauR 1993, 758
NJW-RR 1993, 476
OLGReport-Düsseldorf 1993, 115

OLG Düsseldorf - 30.10.1992 (22 U 73/92) - DRsp Nr. 1998/2559

OLG Düsseldorf, vom 30.10.1992 - Aktenzeichen 22 U 73/92

DRsp Nr. 1998/2559

Dem Architekten neben Grundleistungen im Sinne der HOAI übertragene zusätzliche Leistungen sind selbst dann Besondere Leistungen im Sinne der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 4 Satz 1 HOAI, wenn es sich um außerhalb der HOAI liegende und nicht untypische berufsbezogene Leistungen des Architekten handelt. Wenn dem Architekten mangels schriftlicher Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 4 für Besondere Leistungen kein Honorar zusteht, scheiden auch Ansprüche nach § 812 BGB und/oder §§ 670, 683, 677 BGB aus.

Normenkette:

HOAI § 2 ;

Hinweise:

Nach herrschender Meinung setzt die Einstufung als Besondere Leistung damit nicht eine typische Berufsbezogenheit im Tätigkeitsfeld des Architekten voraus. Nur solche Leistungen sind nicht erfaßt, die keine Beziehung zur Errichtung des Objektes haben.

Fundstellen
BauR 1993, 758
NJW-RR 1993, 476
OLGReport-Düsseldorf 1993, 115