OLG Düsseldorf vom 30.11.1995
12 U 200/94
Normen:
HOAI § 10 ; HOAI § 8 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 422

OLG Düsseldorf - 30.11.1995 (12 U 200/94) - DRsp Nr. 1998/2552

OLG Düsseldorf, vom 30.11.1995 - Aktenzeichen 12 U 200/94

DRsp Nr. 1998/2552

Grundsätzlich muß die Schlußrechnung des Architekten alle Angaben enthalten, die für die Honorarberechnung von Bedeutung sind, also auch eine Ermittlung der anrechenbaren Kosten. Diese ist vorbehaltlich der Anwendung einer genaueren und damit besseren oder zumindest gleichwertigen Kostenermittlungsart - unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsart nach DIN 276 - zu berechnen.

Normenkette:

HOAI § 10 ; HOAI § 8 ;

Hinweise:

Gem. § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI sind für die Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 1 HOAI die anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung und - solange diese nicht vorliegt - nach der Kostenschätzung zu ermitteln. Sinn und Zweck des § 10 Abs. 2 HOAI ist es, je nach Baufortschritt genauere und zuverlässigere Grundlagen für die Honorarberechnung heranzuziehen. Die Gebühren sollen jeweils nach der für den letzten Leistungsstand maßgebenden Berechnungsart ermittelt werden.