Gem. § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI sind für die Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 1 HOAI die anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung und - solange diese nicht vorliegt - nach der Kostenschätzung zu ermitteln. Sinn und Zweck des § 10 Abs. 2 HOAI ist es, je nach Baufortschritt genauere und zuverlässigere Grundlagen für die Honorarberechnung heranzuziehen. Die Gebühren sollen jeweils nach der für den letzten Leistungsstand maßgebenden Berechnungsart ermittelt werden.
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