Vgl. auch BGH, BauR 1979, 525.
Beim Pauschalpreisvertrag wird die gesamte Bauleistung mit einer pauschalen Geldleistung vergütet. Dadurch daß ein gemeinsames Aufmaß entbehrlich ist, verschafft der Pauschalvertrag eine vereinfachte Abrechnung, indem Massenänderungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Kein Pauschalpreis liegt damit dann vor, wenn die vertragliche Vereinbarung ergibt, daß nach Massen abgerechnet werden soll. Ebenso liegt ein Pauschalpreis nicht vor, bei einem sogenannten Circapreis oder Richtpreis (vgl. hierzu OLG Celle, BauR 1972, 65).
Die Fälligkeit des Werklohnanspruchs setzt auch bei einem Pauschalpreisvertrag die Erteilung einer Schlußrechnung voraus (BGH, NJW 1989, 836 zu einem
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