OLG Düsseldorf vom 31.07.1964
5 U 20/63
Normen:
BGB § 632 ;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern, Z 2.0 Bl. 11

OLG Düsseldorf - 31.07.1964 (5 U 20/63) - DRsp Nr. 1996/16922

OLG Düsseldorf, vom 31.07.1964 - Aktenzeichen 5 U 20/63

DRsp Nr. 1996/16922

Allgemein bedeutet Pauschalauftrag nur, daß der Bauunternehmer sich verpflichtet hat, die im Leistungsverzeichnis aufgeführten einzelnen Arbeiten zu einem Festpreis derart zu übernehmen, daß ein gemeinsames Aufmaß - wie beim Einheitspreisvertrag - entbehrlich ist.

Normenkette:

BGB § 632 ;

Hinweise:

Vgl. auch BGH, BauR 1979, 525.

Beim Pauschalpreisvertrag wird die gesamte Bauleistung mit einer pauschalen Geldleistung vergütet. Dadurch daß ein gemeinsames Aufmaß entbehrlich ist, verschafft der Pauschalvertrag eine vereinfachte Abrechnung, indem Massenänderungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Kein Pauschalpreis liegt damit dann vor, wenn die vertragliche Vereinbarung ergibt, daß nach Massen abgerechnet werden soll. Ebenso liegt ein Pauschalpreis nicht vor, bei einem sogenannten Circapreis oder Richtpreis (vgl. hierzu OLG Celle, BauR 1972, 65).

Die Fälligkeit des Werklohnanspruchs setzt auch bei einem Pauschalpreisvertrag die Erteilung einer Schlußrechnung voraus (BGH, NJW 1989, 836 zu einem VOB-Pauschalvertrag).