1.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.11.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
2.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, §
I.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Den Beklagten steht widerklagend kein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Architekten H..... gemäß den §§ 634, 280 BGB bzw. bei wirksamer Vereinbarung der VOB/B (2003) gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2003) in Höhe von 2.969,33 € zu.
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