OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.1995
22 U 46/95
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 633, § 640 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)765Nr. 4a
DRsp I(138)768Nr. 5c (Ls)
NJW-RR 1996, 146
OLGReport-Düsseldorf 1996, 3

OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.1995 (22 U 46/95) - DRsp Nr. 1997/4230

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 22 U 46/95

DRsp Nr. 1997/4230

(Bestimmte Markenangabe im Leistungsverzeichnis keine zugesicherte Eigenschaft; Verstoß gegen Regeln der Technik auch ohne Schadenseintritt Mangel; Kostenentscheidung bei Zug-um-Zug-Verurteilung) Nur ausnahmsweise rechtfertigt die technische Beschreibung im Leistungsverzeichnis die Annahme einer zugesicherten Eigenschaft (BGH, NJW-RR 1994, 1134; Vygen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 2. Aufl., 1991, Rdn. 424). Zwar mag die Vorgabe in dem von einem Architekten ausgearbeiteten Leistungsverzeichnis hinsichtlich der zu verwendenden Dachbahn auf Überlegungen hinsichtlich der Qualität des zu verwendenden Produkts oder entsprechenden Erfahrungen beruhen. Dennoch reicht die bestimmte Markenangabe in dem Leistungsverzeichnis allein nicht aus, anzunehmen, daß es dem Auftraggeber auf die Verwendung gerade dieser Dachbahn so ankam, daß mit der Übernahme in das Vertragsangebot eine Eigenschaftszusicherung des Auftragnehmers unterstellt werden kann.