Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
I.
Der Kläger kann seinen Honoraranspruch wegen Planungsleistungen für die Verteilergebäude nur noch als (Teil-) Schlussrechnungsforderung geltend machen; der ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI ist erloschen.
1.
Aus seiner in der in der Anspruchsbegründung ausdrücklich als solcher bezeichneten Abschlagsrechnung vom 28.6.1996 stehen dem Kläger keine Forderungen zu.
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