OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.1995 (23 U 153/94) - DRsp Nr. 1997/4236
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.1995 - Aktenzeichen 23 U 153/94
DRsp Nr. 1997/4236
»1. Die Verletzung einer (unechten) technischen Teilabnahme - oder Nachweisverpflichtung durch den Bauunternehmer begründet keinen Werkmangel, sondern löst nur Rechtspflichten aus §§ 323 ff. BGB oder den Regeln der positiven Vertragsverletzung aus.2. Eine technische Teilabnahme kommt nach durchgeführter rechtsgeschäftlicher Abnahme nicht mehr in Betracht, so daß dem Besteller kein Aufwendungsersatzanspruch für ihre nachträgliche Durchführung zusteht.«