OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.06.1995 (22 U 198/94) - DRsp Nr. 1997/2891
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.1995 - Aktenzeichen 22 U 198/94
DRsp Nr. 1997/2891
Wenn der Bauherr den Architektenvertrag während der Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2HOAI kündigt, ist bei der Bemessung des Anteils der erbrachten Leistungen zu berücksichtigen, daß sich die eigentliche Bauüberwachung über die gesamte Ausführungszeit der einzelnen Gewerke erstreckt, aber auch, daß die Bauüberwachung gegen Ende der Bauzeit ein häufigeres Tätigwerden des Architekten erfordert und ein Teil der Grundleistungen der Leistungsphase 8 erst an deren Ende anfällt.