OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.04.1994 (22 U 199/92) - DRsp Nr. 1995/9235
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.04.1994 - Aktenzeichen 22 U 199/92
DRsp Nr. 1995/9235
»1. Der Architekt darf ausnahmsweise die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphase 5 des § 15 Nr. 1 HOAI (Ausführungsplanung) statt nach der Kostenfeststellung oder dem Kostenanschlag (§ 10 Abs. 2 Nr. 2HOAI) nach der Kostenberechnung (§ 10 Abs. 2 Nr. 1HOAI) ermitteln, wenn er infolge Kündigung des Auftraggebers die Leistungsphase 5 nicht ausgeführt hat und sich die tatsächlich entstandenen Kosten nicht beschaffen kann, weil der Auftraggeber das Bauvorhaben nicht durchführt.2. Die Prüffähigkeit der Architektenhonorarschlußrechnung setzt nicht voraus, daß die den anrechenbaren Kosten zugrundeliegende Kostenermittlung sachlich und rechnerisch richtig ist.«