Die Planungsleistungen.. für den Bau seines Hauses hat der Bekl. durch Leistungen des Kl. erhalten. Diese verkörpert sich jetzt in dem fertiggestellten Bauwerk. Da derartige Leistungen ihrer Natur nach nicht herausgegeben werden können, ist nach § 8l8 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der Höhe nach bestimmt sich der Wert dieser Bereicherung nach der üblichen oder angemessenen Vergütung für diese Tätigkeit (BGH, MDR 1982, 480)... , [dh. hier] nach dem Honorar, das nach den Mindestsätzen der HOAI für derartige Leistungen zu zahlen ist. ...
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