OLG Hamm vom 08.06.1984
25 U 188/83
Normen:
BGB § 818 Abs.2; MietrechtsverbesserungsG Art.10 § 3;
Fundstellen:
BauR 1986, 710
DRsp I(144)107b
MDR 1986, 410
ZfBR 1987, 121

OLG Hamm - 08.06.1984 (25 U 188/83) - DRsp Nr. 1992/9082

OLG Hamm, vom 08.06.1984 - Aktenzeichen 25 U 188/83

DRsp Nr. 1992/9082

Wertersatz für Architektenleistungen, die im Rahmen eines wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot unwirksamen Vertrags (Art. 10 § 3 MietrechtsverbesserungsG) erbracht worden sind.

Normenkette:

BGB § 818 Abs.2; MietrechtsverbesserungsG Art.10 § 3;

Die Planungsleistungen.. für den Bau seines Hauses hat der Bekl. durch Leistungen des Kl. erhalten. Diese verkörpert sich jetzt in dem fertiggestellten Bauwerk. Da derartige Leistungen ihrer Natur nach nicht herausgegeben werden können, ist nach § 8l8 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der Höhe nach bestimmt sich der Wert dieser Bereicherung nach der üblichen oder angemessenen Vergütung für diese Tätigkeit (BGH, MDR 1982, 480)... , [dh. hier] nach dem Honorar, das nach den Mindestsätzen der HOAI für derartige Leistungen zu zahlen ist. ...