OLG Hamm vom 08.12.1988
26 U 219/88
Normen:
HOAI § 15 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1990, 522

OLG Hamm - 08.12.1988 (26 U 219/88) - DRsp Nr. 1997/2894

OLG Hamm, vom 08.12.1988 - Aktenzeichen 26 U 219/88

DRsp Nr. 1997/2894

Der dem Architekten erteilte Auftrag zur Genehmigungsplanung umfaßt auch die Phasen 1 bis 3 des § 15 HOAI.

Normenkette:

HOAI § 15 ;

Hinweise:

So bereits OLG Düsseldorf, BauR 1981, 401 : Im allgemeinen ist eine Genehmigungsplanung nicht ohne Entwurfsplanung, eine Entwurfsplanung nicht ohne Vorplanung und eine Vorplanung nicht ohne Grundlagenermittlung möglich. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Vorstufen bereits von anderer Seite erbracht worden sind und der beauftragte Architekt darauf aufbauen kann. Haben die Leistungen des Architekten zur Erteilung der Baugenehmigung geführt, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß er die Leistungsphasen 1 bis 4 tatsächlich erbracht hat. Sie sind daher zu vergüten; ähnlich auch KG, BauR 1996, 892.

Die in dem Abs. 2 näher umschriebenen einzelnen Grundleistungen müssen nicht sämtlich erbracht werden. Honorarminderungen kommen nur in Betracht, wenn »wesentliche« Teilleistungen nicht erbracht werden.