OLG Hamm, vom 10.12.1984 - Aktenzeichen 6 WF 626/84
DRsp Nr. 1996/17241
Wird ein Beweissicherungsverfahren für erledigt erklärt, ohne daß eine Hauptsache anhängig ist, muß ausnahmsweise eine Kostenentscheidung ergehen, sofern der Antrag als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen.
Eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Antragsgegners entfällt allerdings dann, wenn er erfüllt hat und damit die Hauptsacheklage gegenstandslos geworden ist (Zöller/Stephan, ZPO, § 494 a Rdn. 5).