OLG Hamm - 29.09.1977 (14 W 32/76) - DRsp Nr. 1996/17281
OLG Hamm, vom 29.09.1977 - Aktenzeichen 14 W 32/76
DRsp Nr. 1996/17281
Fehlt auf der zugestellten beglaubigten Beschlußabschrift der Ausfertigungsvermerk, so ist die einstweilige Verfügung nicht wirksam zugestellt. Ein solcher Mangel der Zustellung kann nicht nach § 187 Satz 1 ZPO geheilt werden. Der Verzicht auf die Rüge der unwirksamen Zustellung ist unzulässig, wenn es zur Vollziehung der einstweiligen Verfügung ihrer Zustellung bedarf; denn die Einhaltung der Frist des § 929 Abs. 2ZPO ist unverzichtbar.