OLG Hamm vom 29.09.1977
14 W 32/76
Normen:
BGB § 648 ;
Fundstellen:
NJW 1978, 830

OLG Hamm - 29.09.1977 (14 W 32/76) - DRsp Nr. 1996/17281

OLG Hamm, vom 29.09.1977 - Aktenzeichen 14 W 32/76

DRsp Nr. 1996/17281

Fehlt auf der zugestellten beglaubigten Beschlußabschrift der Ausfertigungsvermerk, so ist die einstweilige Verfügung nicht wirksam zugestellt. Ein solcher Mangel der Zustellung kann nicht nach § 187 Satz 1 ZPO geheilt werden. Der Verzicht auf die Rüge der unwirksamen Zustellung ist unzulässig, wenn es zur Vollziehung der einstweiligen Verfügung ihrer Zustellung bedarf; denn die Einhaltung der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ist unverzichtbar.

Normenkette:

BGB § 648 ;

Hinweise:

Anm. Kramer in NJW 1978, 830.

Fundstellen
NJW 1978, 830