OLG Hamm vom 30.08.1994
24 U 19/94
Normen:
HOAI § 4 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 129
MDR 1994, 1217
NJW-RR 1995, 274

OLG Hamm - 30.08.1994 (24 U 19/94) - DRsp Nr. 1998/2618

OLG Hamm, vom 30.08.1994 - Aktenzeichen 24 U 19/94

DRsp Nr. 1998/2618

Das Bestehen eines mündlichen Architektenvertrages hindert eine schriftliche Honorarvereinbarung ausnahmsweise dann nicht, wenn der ursprüngliche Vertrag unwirksam war. Architektenleistungen sind auch dann gemäß einer geschlossenen Honorarvereinbarung abzurechnen, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung schon ein Teil der Leistungen erbracht ist, sofern die Parteien Schriftform vereinbart hatten und die vor Beginn der Arbeiten getroffenen mündlichen Abreden somit noch nicht wirksam waren.

Normenkette:

HOAI § 4 ;

Hinweise:

Hinweis zu B

Von einer Auftragserteilung kann nicht ausgegangen werden, wenn die Parteien einen Vorvertrag geschlossen haben; zum Architektenvorvertrag siehe BGH, BauR 1988, 234 = NJW 1988, 1261.

Das gilt entsprechend für einen Rahmenvertrag (siehe hierzu BGH, BauR 1992, 531 = NJW-RR 1992, 977).

Fundstellen
BauR 1995, 129
MDR 1994, 1217
NJW-RR 1995, 274